Impressumspflicht in Social Media

Achtung Verkehrskontrolle!

Jetzt wird’s ernst: Nicht mehr nur Webseiten, sondern auch Social Media Profile müssen mit einem Impressum gekennzeichnet sein. Der Sinn des Ganzen sei laut Landesmedienanstalt (LMS) auch in sozialen Medien eine Anbieter-Transparenz zu schaffen. Ab 1. Januar 2019 soll die Nichtbeachtung jetzt auch härtere Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gilt es zu beachten, dass der Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit ist, wie es auch bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung beispielsweise der Fall ist. In weniger schlimmen Fällen kann dabei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 € verhängt werden. Jedoch liegt die Obergrenze weitaus höher. 50.000 € wurden vom Gesetzgeber als maximale Strafsumme festgelegt.

Wer ist von der Impressumspflicht betroffen?

Private Nutzer brauchen kein Impressum. Die Ausnahme: Nutzer, die regelmäßig gewerbliche Inhalte Dritter teilen und eine gewisse meinungsbildende Kraft in ihrem Social Media Auftritt ausüben. Außerdem müssen Gruppen unter Umständen ein Impressum bereithalten, da eine Gruppenseite ein eigenes Medienangebot darstellt, so die LMS. Am wichtigsten sei es somit für Unternehmensprofile und gewerbliche Nutzer, ein Impressum in ihrem Nutzerprofil unterzubringen.

Was muss im Impressum stehen?

Es wird zwischen der einfachen Impressumspflicht und der erweiterten Impressumspflicht unterschieden. Bei Ersterem bedarf es nur der Angabe des Namens und der Anschrift. Juristischen Personen müssen zusätzlich die Anschrift des Vertretungs-Berechtigten bereitstellen. Die erweiterte Impressumspflicht gilt für Blogger und alle, die journalistisch-redaktionelle Angebote veröffentlichen. Dabei ist jeder Beitrags-Verantwortliche mit Name und Anschrift für den entsprechenden Text zu nennen.

Bei geschäftsmäßigen (d.h. entgeltlichen) Telemedien sind: Name, Nachname, Rechtsform und die Nennung des Vertretungsberechtigten (wie Geschäftsführer respektive Vorstand) verpflichtend. Dazu soll die aktuelle Anschrift, eine E-Mail-Adresse, ein zweiter, unmittelbarer Kommunikationsweg und die Umsatzsteuer ID veröffentlicht werden.

How To: Impressum in Social Media

Es gibt eine ganz einfache Möglichkeit, die zurzeit von der LMS als zulässig erachtet wird: Ein Link vom Social Media Profil verweist auf das Impressum auf der entsprechenden Webseite (externer Link). Dieser Link müsse laut LMS eine direkte Verknüpfung zum Impressum herstellen und dürfe nicht mehr als zwei Klicks von der Ursprungsseite entfernt sein. Dazu stellen die Social Media Kanäle folgende Lösungen bereit.

Bei Facebook gibt es im Infobereich des Profils nun die Rubrik „weitere Infos“, worin sich der Unterpunkt „Impressum“ befindet. Auch Twitter hat vorgesorgt und stellt in den Profilinformationen die Rubrik „Webseite“ bereit, worin im Feld „bio“ der Link zum Web-Impressum eingetragen werden kann. Instagram stellt ebenso in der Profilbearbeitung den Punkt „Website“ für den entsprechenden Link für die URL des Impressums zur Verfügung.

Das Impressum muss zudem deutlich erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.


Hier der Leitfaden der LMS zum Thema Impressumpflicht:
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2019/12/Leitfaden_Impressum-final.pdf

Quellen:
Saarbrücker Zeitung: Impressum in sozialen Medien ist bald Pflicht
Landesmedienanstalt Saarland